Der vom das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in den Verfügungen vom 19. November 2024 zitierte Gerichtsentscheid (SH OGE 93/2020/23) halte schon einleitend in der Regeste fest, dass eine Abweisung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG nur dann in Frage komme, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend beglichen werde, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibe. Das sei vorliegend nicht der Fall: Die Betreibungen würden je auf Forderungen von CHF 26'557.84 lauten; bezahlt worden seien allerdings nur die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00.