zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund des Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine. Dem sei vorliegend entsprechend entgegenzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen schon nur aus formalen Gründen (Zustellung der Zahlungsbefehle, als die betriebenen Hauptforderungen klarerweise noch nicht fällig gewesen seien) nicht einmal ansatzweise als gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Aufgrund der mangelnden Fälligkeit der Betreibungsforderungen bleibe vorliegend kein Raum für eine solche Betrachtung.