Zwar seien vorliegend nicht die Erfolgsaussichten der Betreibungsforderungen in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, jedoch stelle das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. eine (Teil-)Anerkennung der betriebenen Forderungen in den Raum, und auch der vom Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund des Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine.