zinsen von 5% p.a. unbezahlt gelassen. Für eine durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung könne Rechtsöffnung in jedem Fall nur dann erteilt werden, wenn die Betreibungsforderung spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Das sei bei beiden Betreibungsforderungen nicht der Fall; vielmehr würden die Betreibungsforderungen (Zinsverbindlichkeiten) erst bei Eintreten von vertraglich klar definierten zukünftigen Ereignissen fällig. Es sei davon auszugehen, dass für keine der Betreibungsforderungen Rechtsöffnung erteilt werden könne.