Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser sei aufgrund der auf den Zahlungsbefehlen standardmässig aufgedruckten Aufforderung zur Zahlung von Forderungen und Betreibungskosten fälschlicherweise davon ausgegangen, er müsse die betreibungsamtlichen Betreibungskosten auch dann bezahlen, wenn er die Forderung bzw. deren Fälligkeit bestreite. Entsprechend habe er die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. veranlasst, habe die Betreibungen aber im Mehrbetrag und insbesondere den gesamten Betrag der Hauptforderung sowie die geltend gemachten Verzugs-