4. Der Rechtsvertreter von A. ersuchte am 25. November 2024 das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. um Wiedererwägung seiner Verfügungen, welches dieses mit E-Mail vom 28. November 2024 abwies. So sei eine Teilzahlung in der Höhe der Betreibungskosten als Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und zumindest als teilweise Anerkennung derselben zu werten. Es sei zudem fraglich, weshalb ein Schuldner die Betreibungskosten bezahle, wenn er gleichzeitig die Betreibungen als ungerechtfertigt erachte.