2. A. reichte dem Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 3. Oktober 2024 je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) in den obgenannten beiden Betreibungen ein. 3. Mit Verfügungen vom 19. November 2024 wies das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. die beiden Gesuche um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ab. So habe ihm der Schuldner in den betreffenden Betreibungen eine Teilzahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 geleistet. Das Nichtbezahlen der Betreibung resp. von Teilen davon sei jedoch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine zwingende Voraussetzung.