{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-05-21", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KAB-11-2024_2025-05-21.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kab-11-2024/@@download/file/kab-11-2024", "Checksum": "1e1c0b44706b1c38f04712b35c50247f"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["KAB 11-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 21.05.2025 (publiziert) KAB 11-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 21.05.2025 (publié) KAB 11-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 21.05.2025 (pubblicato) KAB 11-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2601", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:17:12", "Checksum": "573363542b55c9f81a1de8eb2dfb3826", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 21.05.2025 (publiziert) KAB 11-2024\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)\n\n Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)\n\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Betriebenen auch dann zur Verfügung, wenn er nach\nErhalt die Betreibungskosten bezahlte, die in Betreibung gesetzte Hauptforderung jedoch bestritt und vollständig unbezahlt liess.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erliess am 17. November 2023 in der\nBetreibung Nr. x., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für\nDarlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 gemäss Zinsabrechnung vom 7. August 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt\nCHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 14. November 2023.\nA. erhob am 20. November 2023 Rechtsvorschlag.\n\nAm 21. Februar 2024 erliess das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in der\nBetreibung Nr. y., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für\nDarlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 gemäss\nZinsabrechnung vom 4. Dezember 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 6. Februar 2024.\nA. erhob am 22. Februar 2024 Rechtsvorschlag.\n\n2. A. reichte dem Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 3. Oktober 2024 je ein\nGesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) in\nden obgenannten beiden Betreibungen ein.\n\n3. Mit Verfügungen vom 19. November 2024 wies das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. die beiden Gesuche um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG\nab. So habe ihm der Schuldner in den betreffenden Betreibungen eine Teilzahlung von\nCHF 108.30 bzw. CHF 104.00 geleistet. Das Nichtbezahlen der Betreibung resp. von\nTeilen davon sei jedoch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine zwingende Voraussetzung.\n\n4. Der Rechtsvertreter von A. ersuchte am 25. November 2024 das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. um Wiedererwägung seiner Verfügungen, welches dieses mit\nE-Mail vom 28. November 2024 abwies. So sei eine Teilzahlung in der Höhe der Betreibungskosten als Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und zumindest als\nteilweise Anerkennung derselben zu werten. Es sei zudem fraglich, weshalb ein Schuldner die Betreibungskosten bezahle, wenn er gleichzeitig die Betreibungen als ungerechtfertigt erachte.\n\n5. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde SchKG.\n\n6. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. reichte innert erstreckter Frist am\n16. Januar 2025 eine Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde\nsei abzuweisen.\n\n7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm die Möglichkeit zur Stellungnahme im\nSinne des rechtlichen Gehörs nicht wahr.\n\n1-6\n(…)\n\n2.\n2.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser sei aufgrund der auf\nden Zahlungsbefehlen standardmässig aufgedruckten Aufforderung zur Zahlung von\nForderungen und Betreibungskosten fälschlicherweise davon ausgegangen, er müsse\ndie betreibungsamtlichen Betreibungskosten auch dann bezahlen, wenn er die Forderung bzw. deren Fälligkeit bestreite. Entsprechend habe er die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt\nAppenzell I.Rh. veranlasst, habe die Betreibungen aber im Mehrbetrag und insbesondere den gesamten Betrag der Hauptforderung sowie die geltend gemachten Verzugszinsen von 5% p.a. unbezahlt gelassen.\n\nFür eine durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung könne Rechtsöffnung in jedem\nFall nur dann erteilt werden, wenn die Betreibungsforderung spätestens im Zeitpunkt der\nZustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Das sei bei beiden Betreibungsforderungen nicht der Fall; vielmehr würden die Betreibungsforderungen (Zinsverbindlichkeiten) erst bei Eintreten von vertraglich klar definierten zukünftigen Ereignissen fällig.\nEs sei davon auszugehen, dass für keine der Betreibungsforderungen Rechtsöffnung\nerteilt werden könne. Davon sei auch der Beschwerdeführer ausgegangen, weshalb er\nRechtsvorschlag erhoben und die Hauptforderungen auch nicht erfüllt habe.\n\nZwar seien vorliegend nicht die Erfolgsaussichten der Betreibungsforderungen in einem\nRechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, jedoch stelle das Betreibungs- und Konkursamt\nAppenzell I.Rh. eine (Teil-)Anerkennung der betriebenen Forderungen in den Raum, und\nauch der vom Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund\ndes Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine. Dem sei vorliegend entsprechend entgegenzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen\nschon nur aus formalen Gründen (Zustellung der Zahlungsbefehle, als die betriebenen\nHauptforderungen klarerweise noch nicht fällig gewesen seien) nicht einmal ansatzweise\nals gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Aufgrund der mangelnden Fälligkeit der\nBetreibungsforderungen bleibe vorliegend kein Raum für eine solche Betrachtung.\n\n"}