Auch der Vollzug der Freiheitsstrafe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe von 18 Monaten sind vorliegend ohne weiteres erfüllt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise gutzuheissen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 3-2025 vom 17. März 2026 21 - 21