2.11. In Bezug auf den Strafvollzug kann betreffend die Geldstrafe auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 14. Juni 2022 verwiesen werden, wonach die Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen ist, zumal vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen, und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist.