2.10. Fazit Strafzumessung Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Der Berufungsbeklagte gibt an, ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'400.00, inkl. Spesen und Anteil 13. Monatslohn, zu erzielen und Schulden in der Höhe von rund CHF 20'000.00 zu haben.