Der Berufungsbeklagte ist nicht vorbestraft. Wiederholend zu erwähnen ist, dass der Berufungsbeklagte im Tatzeitraum gerade einmal 20 Jahre alt war, sein Fehlverhalten einsieht und seine Lebensumstände verändert hat, was sich strafmindernd auswirkt. Daraus folgt eine Reduktion der jeweiligen tatbezogenen Gesamtstrafen. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts soll die Freiheitsstrafe um zwei Monate reduziert werden, die Geldstrafe um 15 Tagessätze. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen.