2.7.6. Betreffend die weitere Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz geht das Kantonsgericht von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Für dieses Delikt erscheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Diese Strafe ist wiederum in Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB auf 50 Tagessätze zu reduzieren, wovon 30 Tagessätze zu asperieren sind.