2.7.4. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Berufungsbeklagte die Armeepistole im Sinne des Gesetzes mehrmals und trug und transportierte die Waffe mindestens fünfmal an öffentlich zugänglichen Orten, ohne im Besitz eines Waffenerwerbsscheins resp. einer Waffentragbewilligung zu sein. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Für die weiteren Erwerbe und Transporte erscheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. In Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB ist diese Strafe auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Davon sind 30 Tagessätze zu asperieren.