Dabei ist betreffend aller mit Geldstrafe zu bestrafenden Delikte anzufügen, dass die diesbezügliche Strafverfolgung in 10 Jahren verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und deshalb - bei den Tatzeiten 21. Dezember 2016 bis Februar 2018 - die Verjährungsfrist schon fast verstrichen ist. Entsprechend ist das Strafbedürfnis in Bezug auf diese Delikte noch deutlicher vermindert als bezüglich der Hehlerei. Das Gericht erachtet deshalb eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.