2.7.3. Bei den Delikten, für die eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, ist von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Erwerb der Armeepistole 1975 als schwerstem Delikt auszugehen. Wie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Als dem Tatverschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen. Das Strafbedürfnis ist auch hier gemäss Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert. Dabei ist betreffend aller mit Geldstrafe zu bestrafenden Delikte anzufügen, dass die diesbezügliche Strafverfolgung in 10 Jahren verjährt (vgl. Art.