2.7.2. Als nächstes ist die Einsatzstrafe aufgrund der vom Berufungsbeklagten weiter begangenen Hehlerei betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Für diese Hehlerei erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Davon wären grundsätzlich 10 Monate zu asperieren. Aufgrund des hier ebenfalls deutlich verminderten Strafbedürfnisses (Art. 48 lit. e StGB) ist eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu asperieren.