160 Ziff 1. StGB). Der Tatzeitraum der Hehlerei war im Juli/August 2017 und liegt damit knapp 9 Jahre zurück und seit der Eröffnung der Strafuntersuchung hat der Berufungsbeklagte keine strafbare Handlung mehr begangen. Auch wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist zwar noch nicht ganz 18 - 21 verstrichen sind, ist das Strafbedürfnis vorliegend aber deutlich vermindert, weshalb das Wohlverhalten seit der Tat zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe kann somit auf 15 Monate reduziert werden.