2.7. Gesamtstrafenbildung 2.7.1. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem ersten Schritt ist die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 484). Bei den beiden Delikten, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, ist aufgrund der objektiven Tatschwere von der Hehlerei der Armeepistole als schwerstem Delikt auszugehen. Wie aufgezeigt, ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen.