Aufgrund der Tatumstände, dem Tatverschulden und unter dem Gesichtswinkel der Prävention ist für jede einzelne Tatbegehung eine Geldstrafe auszusprechen. 2.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen möglich. Dies ist bei der Tatgruppe der Hehlereien einerseits (Freiheitsstrafe) sowie andererseits bei der Tatgruppe der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Geldstrafe) der Fall.