Er brachte die Waffe auch zweimal zwecks Entfernung des Rostes zu B., was eine erhebliche kriminelle Energie des Berufungsbeklagten an den Tag legt. Zudem hat der Berufungsbeklagte als Hehler und Mittelsmann die Waffe mehrfach in Besitz genommen. Er foutierte sich um geltende Gesetze, obwohl ihm bekannt sein musste, dass dieses Verhalten unrechtmässig war. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist auch hier zu erwähnen, dass der Berufungsbeklagte einigen Aufwand betrieb, jedoch keine finanziellen Vorteile hatte. Das Kantonsgericht beurteilt das Tatverschulden je Widerhandlung als nicht mehr leicht bis mittelschwer.