2.5.5. Strafart Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich 2 Explosiv-Übungs- handgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper Bei der weiteren Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wiegt die objektive Tatschwere wiederum mittelschwer. Auch hier kam die Initiative vom Berufungsbeklagten aus, indem er wissentlich und in Missachtung der Bewilligungspflicht die gefährlichen Gegenstände bei B. holte, bei sich zwischenlagerte und an C. übergab. Trotz seines Aufwandes zog der Berufungsbeklagte keinen finanziellen Vorteil aus diesem Geschäft.