Er nahm bei diesem Geschäft eine aktive Rolle ein, indem er B. aufforderte, ihm die zwei Gegenstände auf illegale Weise zu beschaffen und zu verkaufen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist dem Berufungsbeklagten anzulasten, dass er rein egoistische Beweggründe für den Erwerb dieser Gegenstände hatte, weil er gemäss seinen eigenen Aussagen «Freude an solchen Sachen habe», sie also ausschliesslich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse erwarb. Insgesamt liegt aufgrund der Tatumstände ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden vor.