Der Berufungsbeklagte erwarb von B. zwei von letzterem von der Schweizer Armee gestohlene Irritationskörper im Wissen darum, dass aufgrund deren Gefährdungspotential eine Bewilligungspflicht bestand. Er nahm bei diesem Geschäft eine aktive Rolle ein, indem er B. aufforderte, ihm die zwei Gegenstände auf illegale Weise zu beschaffen und zu verkaufen.