Es ist zu wiederholen, dass der Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1'800.00 nicht allzu hoch war. Ebenfalls wiederholt werden muss, dass der Berufungsbeklagte auch hier in gänzlicher Abwesenheit von Skrupeln - die betreffenden Gegenstände haben ein grosses Gefährdungspotenzial - wiederum eine aktive Rolle beim Kaufgeschäft zwischen B. und C. einnahm. Er leitete C. das Foto von B. mit den Gegenständen weiter und machte daraufhin eine Bestellung bei B. Er fungierte auch bei den Preisverhandlungen und der Übergabe der Gegenstände sowie des Kaufpreises als «Scharnierstelle».