2.5.3. Strafart Hehlerei 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper Die zweite begangene Hehlerei ist bezüglich Vorgehensweise vergleichbar mit der vorstehend beurteilten Hehlerei. Betreffend der objektiven und subjektiven Tatschwere kann daher grundsätzlich darauf verwiesen werden. Es ist zu wiederholen, dass der Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1'800.00 nicht allzu hoch war.