Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf ist zu prüfen, ob für diese Tat eine Freiheits- oder Geldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist. Aufgrund der Tatumstände und dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden des Berufungsbeklagten ist eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr angemessen. Die Geldstrafe, welche (abgesehen von der Busse) als die «leichteste Strafe für Strafmündige» gilt (vgl. TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025,