In subjektiver Hinsicht kann wiederholt werden, dass der Berufungsbeklagte sich an diesem Geschäft in keiner Weise bereicherte, obwohl er einen beachtlichen Aufwand betrieb. Somit ist ihm das objektive Tatverschulden nicht voll anzurechnen, womit das objektive Tatverschulden relativiert wird. Das Tatverschulden bezüglich der Hehlerei der Armeepistole 1975 ist infolgedessen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.