Auch wenn - wie der Berufungsbeklagte geltend macht - der Armee keine erheblich nachteiligen Folgen entstanden sind, handelt es sich bei der Armeepistole 1975 um eine Waffe mit grossem Gefährdungspotenzial. Die objektive Tatschwere bezüglich der Hehlerei der Armeepistole 1975 muss als mittelschwer bezeichnet werden.