Er wirkte mit einer erheblichen kriminellen Energie intensiv mit B. und C. zusammen, damit letzterer die Armeepistole 1975 erwerben konnte. Auch bei der Entfernung von Rost an der Waffe war er in organisatorischer Hinsicht mitbeteiligt. Die Höhe des Deliktsbetrages ist mit rund CHF 1'800.00 (Preis für Armeepistole 1975, 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper) nicht sehr hoch. Auch wenn - wie der Berufungsbeklagte geltend macht - der Armee keine erheblich nachteiligen Folgen entstanden sind, handelt es sich bei der Armeepistole 1975 um eine Waffe mit grossem Gefährdungspotenzial.