2.5.2. Strafart Hehlerei der Armeepistole 1975 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu wiederholen, dass der waffen- und armeebegeisterte Berufungsbeklagte keine Skrupel hatte, die von B. illegal besorgte Armeepistole 1975 an einen Kollegen zu vermitteln. Es war seine Idee, C. über das Angebot von B. zu informieren und in der Folge betätigte er sich als Drehscheibe zwischen Verkäufer und Käufer. Er wirkte mit einer erheblichen kriminellen Energie intensiv mit B. und C. zusammen, damit letzterer die Armeepistole 1975 erwerben konnte.