BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Der Richter hat sich als erstes zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Die Frage ist zunächst mit Blick auf die verschuldens- beziehungsweise tatangemessene Strafe zu beantworten. Aufgrund der Täterkomponenten kann diese einstweilige Einschätzung indessen revidiert werden (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 467). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1).