Der gesetzliche Strafrahmen beträgt: - bei Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, - bei Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - bei Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich aller Straftaten ist zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe angemessen ist. Je nachdem ist die Bildung einer Gesamtstrafe möglich oder nicht.