14 - 21 2.4. Das Kantonsgericht hat in einem ersten Schritt für jede Straftat zu bestimmen, was für eine Strafart es konkret als schuldadäquat erachtet. Angesichts der - nebst des neuen Schuldspruchs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt.