Die Strafzumessung des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. im Entscheid vom 14. Juni 2022 sei zumindest im Ergebnis korrekt gewesen. Keinesfalls rechtfertige sich die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe. Der Berufungsbeklagte habe in den letzten Jahren bewiesen, dass er sich an die Regeln halte; somit bedürfe es mit Blick auf die Spezialprävention grundsätzlich überhaupt keiner Strafe mehr. Weshalb die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Beharrlichkeit und Vehemenz auf eine überharte Bestrafung dränge, sei unerfindlich.