Zur Täterkomponente für alle Fälle führte der Berufungsbeklagte aus, die Delikte seien vor ca. 7.5 bis knapp neun Jahren begangen worden. Der Berufungsbeklagte sei damals gerade einmal 20 Jahre alt gewesen. Er habe keine Vorstrafen. Das ganze Strafverfahren habe ihn extrem mitgenommen und habe bereits die Suspendierung aus dem Militärdienst zur Folge gehabt. Dass das Vorverfahren über zwei Jahre gedauert habe, obwohl die Untersuchung grundsätzlich Ende 2019 abgeschlossen gewesen sei, sie nicht nachvollziehbar und stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar.