13 - 21 Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten habe. Aufgrund des leichten Verschuldens sei die Einsatzstrafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens anzusetzen, auf eine Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen.