Objektiv sei damit von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte sich mit dem von ihm begangenen Delikt nicht bereichert bzw. davon in keiner Art und Weise profitiert habe. Insgesamt sei somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass das