Betreffend Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Hehlerei der Armeepistole) habe das Kantonsgericht festgestellt, die Armeepistole sei für einen Preis von CHF 1'500.00 verkauft worden. Damit liege der Deliktsbetrag wohl über dem Schwellenwert zur blossen Übertretung, in der Bandbreite der möglichen Tatvarianten sei dennoch von einem lediglich geringfügigen Deliktsbetrag zu sprechen. Beim Geschädigten handle es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um die schweizerische Armee. Der Armee seien keine erheblich nachteiligen Folgen entstanden. Objektiv sei damit von einer leichten Tatschwere auszugehen.