Die Widerhandlung gegen das SprStG rechtfertige eine Erhöhung um 40 Tagessätze Geldstrafe, zumal die Einzelbeurteilung bei Vorliegen von leichtem bis mittleren Verschulden eine Gelstrafe von 80 Tagessätzen ergeben würde. Der Berufungsbeklagte sei somit zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen, welche mit einem bedingten Vollzug ausgesprochen werden könne.