Bei den weiteren Delikten, welche mit Geldstrafe zu verurteilen seien, sei zur Festlegung der Einsatzstrafe von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszugehen. Aufgrund des mittelschweren Verschuldens und der mehrfachen Tatbegehung erscheine eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Als Erhöhung für die wiederholten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erschienen 40 Tagessätze Geldstrafe angezeigt, zumal die Einzelbeurteilung betr. Widerhandlung wie vorab bestimmt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen rechtfertigen würde.