Für die Delikte der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das SprStG sei klarerweise eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Ausgehend von einem mittleren Verschulden betreffend die Hehlerei wäre eine Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren anzusetzen. Als Erhöhung in Bezug auf die Widerhandlung gegen das SprStG erschienen sechs Monate angezeigt, zumal die Einzelbeurteilung des Delikts eine Strafe von einem Jahr rechtfertigen würde. Der Berufungsbeklagte sei somit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, welche mit einem bedingten Vollzug ausgesprochen werden könne.