Weiter wende das Kantonsgericht die Umstände der sozialen Situation des Berufungsbeklagten sowie die Auswirkung der Strafe und die Wirksamkeit derselben prioritär und übermässig an. Das Kantonsgericht verkenne, dass die Geldstrafe nicht grundsätzlich die primäre Strafe sei, sondern lediglich Vorrang zur Freiheitsstrafe habe, solange die beiden Strafarten in Bezug auf die Strafhöhe noch beide möglich sind, nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich vorliegend nicht mehr um geringfügige Vergehen und Verbrechen. Vielmehr handle es sich bei den verhehlten resp.