Das jeweilige Verschulden sei nur noch auf die Ausfällung einer Geldstrafe angewendet worden. Damit sei es von einem Gesamtstrafmass entgegen dem Gesetz von bloss noch Geldstrafe von einem bis 180 Tagessätzen, anstatt von bis zu fünf resp. drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Kantonsgericht unterlasse es, für jede einzelne Tat von Beginn weg eine umfassende Strafzumessung vorzunehmen.