Zur Folge habe dies eine Strafe, welche nicht schuldangemessen sei. Erst nach der Festlegung der Strafart habe sich das Kantonsgericht überhaupt mit der Bestimmung der konkreten Strafe für die einzelnen Straftatbestände beschäftigt, wobei sie bei der Beurteilung der Hehlerei der Armeepistole, welches als schwerstes Delikt definiert worden sei, von einem mittleren Tatverschulden ausgegangen sei. Das jeweilige Verschulden sei nur noch auf die Ausfällung einer Geldstrafe angewendet worden.