Dennoch werde nicht klar, weshalb für die beiden Straftaten letztlich je nur 15 Tagessätze Geldstrafe asperiert würden. Die Vorinstanz weise weder aus, welche hypothetischen Einzelstrafen sie für jedes Delikt ausgefällt hätte, noch äussere sie sich dazu, ob und in welchem Ausmass sie Strafminderungsgründe berücksichtige.