StGB bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die Hehlerei berücksichtige. Ob sich das Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert habe, hänge von der Dauer der seit der konkreten Tat verstrichenen Zeit und der Verjährungsfrist ab, was nur für jede Tat einzeln bestimmt werden könne.