Die allgemeinen Täterkomponenten und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB sei sodann nicht bei der Bemessung der Strafe für die einzelnen Delikte, sondern erst bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots habe die Vorinstanz deshalb erst im Rahmen der Festsetzung der Gesamtstrafe strafmindernd Rechnung zu tragen. Demgegenüber sei es bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die Hehlerei berücksichtige.