Vorliegend führten die Strafminderungsgründe in ihrer Summe bei einem mittleren Tatverschulden bei einer Hehlerei zu einer Strafe von weniger als 3 Monaten (80 Tagessätze Geldstrafe). Die Einsatzstrafe befinde sich mithin in den unteren 5% des ordentlichen Strafrahmens, was bei einem Tatverschulden im mittleren Bereich auch bei sehr günstigen Täterkomponenten nicht mehr nachvollziehbar sei. Mithin reduziere die Vorinstanz das mittlere Tatverschulden aufgrund der Täterkomponenten