Zwar verfügten die Sachgerichte über einen erheblichen Ermessensspielraum. Auch verlange die Rechtsprechung grundsätzlich keine ausdrückliche Bezifferung in Zahlen oder Prozentsätzen, wie stark jeder dieser Gründe das Verschulden bzw. die Strafe mindere. Dennoch müsse das Sachgericht jeden davon separat gewichten, damit nachvollzogen werden könne, ob sich dieser hinreichend bzw. übermässig in der Strafe niederschlage. Vorliegend führten die Strafminderungsgründe in ihrer Summe bei einem mittleren Tatverschulden bei einer Hehlerei zu einer Strafe von weniger als 3 Monaten (80 Tagessätze Geldstrafe).